Informationen zu den Studienformalitäten


Studienaufnahme für deutsche Staatsangehörige

Die Zentrale Verwaltung gibt semesterweise ein allgemeines Merkblatt für deutsche Studienbewerber heraus. Darin sind aktuelle Hinweise über Zulassungsvoraussetzungen sowie weitere, allgemeine Informationen enthalten.
Das Merkblatt ist bei der Zentralen Verwaltung - Studentenabteilung - 72074 Tübingen, Wilhelmstr. 11, ab Juni für das folgende Wintersemester ab Dezember für das folgende Sommersemester erhΣltlich.

1. Allgemeine Voraussetzungen zum Hochschulstudium

Jeder deutsche Studienbewerber ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn er die für das Studium erforderliche Qualifikation (Hochschulreife) nachweist und keine Zulassungs- und Immatrikulationshindernisse vorliegen.

Allgemeine Hochschulreife

Durch die allgemeine Hochschulreife wird die Befähigung zum Studium aller an der Universität Tübingen vertretenen Studiengänge erworben. Folgende Qualifikationen führen zur allgemeinen Hochschulreife:

- Abiturprüfung am Gymnasium der Normalform;

- Abiturprüfung am Aufbaugymnasium;

- Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien (mit zweiter Fremdsprache);

- Reifeprüfung am Kolleg als Vollzeitschule (Unterricht tagsüber) nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer mindestens dreijährigen Berufstätigkeit;

- Reifeprüfung am Abendgymnasium (Unterricht teilweise berufsbegleitend) nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder dreijährigen Berufstätigkeit;

- Prüfung für die Zulassung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis für hervorragend begabte Bewerber (Begabtenprüfung), die wegen ihres Entwicklungsganges keine Hochschulreife erwerben konnten, sich jedoch in einem bestimmten Fachgebiet besonders bewährt haben;

- Abiturprüfung für Schulfremde an einem Gymnasium für Interessenten, die nicht Schüler eines staatlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums sind;

- Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer zweiten Fremdsprache für Absolventen mit fachgebundener Hochschulreife (zum Teil nur in Baden-Württemberg als allgemeine Hochschulreife anerkannt);

- Abschluß eines Hochschulstudiums.

Fachgebundene Hochschulreife

Durch die fachgebundene Hochschulreife wird - je nach Schultyp, an dem sie erworben wurde - die Befähigung zum Studium einer Auswahl von Studiengängen der an der Universität Tübingen vertretenen Studiengänge erworben. Für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife sind im Unterschied zur allgemeinen Hochschulreife Kenntnisse in nur einer Fremdsprache erforderlich. Folgende Qualifikationen führen zur Fachgebundenen Hochschulreife:

- Abiturprüfung an beruflichen Gymnasien; - Abiturprüfung an der Technischen Oberschule; - Abiturprüfung für Schulfremde an einem beruflichen Gymnasium für Interessenten, die nicht Schüler eines staatlich anerkannten Gymnasiums sind. Soweit der Umfang der Studienberechtigung in Baden-Württemberg nicht an den Zeugnissen ersichtlich ist, geben die Studentenabteilung der Universität Tübingen bzw. die zuständigen Schulbehörden Auskunft.

Besondere Zugangsvoraussetzungen

Für das Studium des Faches Sport ist in Baden-Württemberg zusätzlich eine vorhergehende Sporteingangsprüfung erforderlich, die jeweils im Mai/Juni am Institut für Sportwissenschaft abgelegt werden kann. Die Anmeldung ist bis spätestens 15. Mai (Ausschlußfrist) beim Studentensekretariat einzureichen.

Hinweis

Studienbewerber sollten sich rechtzeitig darüber informieren, ob ihre Zugangsvoraussetzung für den Studiengang ihrer Wahl ausreicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zugangsvoraussetzung in früheren Jahren erworben wurde. Auskünfte über die Anerkennung von Bildungsnachweisen anderer Bundesländer und des Auslandes für ein Studium an der Universität Tübingen können auch auf Anfrage vom Oberschulamt Stuttgart gegeben werden.

2.Zulassungsbeschränkungen Bewerbung, Immatrikulation

Zulassungsbeschränkungen:

Für nachfolgend aufgezeigte an der Universität Tübingen eingerichtete Studiengänge sind gemäß 3 des Hochschulzulassungsgesetzes durch Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Zeit Zulassungszahlen für die Aufnahme von Studienbewerbern festgesetzt:

Allg. Rhetorik, Allg. Sprachwissenschaft/Informatik/Psychologie, Betriebswirtschaft, Biochemie, Biologie (Diplom/Lehramt), Empirische Kulturwissenschaft, Ethnologie, Geographie, Geologie-Paläontologie, Kunstgeschichte, Medizin, Pädagogik, Pharmazie, Polito-logie (Lehramt/Magister), Psychologie, Rechtswissenschaft, Sport (Diplom/Lehramt), Zahnmedizin.

Bewerbungsverfahren:

a) Studienanfänger, die die Zulassung zu einem der nachfolgend aufgezeigten Studiengänge begehren, müssen sich bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, 44047 Dortmund, Postfach 8000, bewerben:

Betriebswirtschaft (Diplom), Biologie (Diplom), Medizin, Pharmazie, Psychologie (Diplom), Rechtswissenschaft, Zahnmedizin.

Immatrikuliert wird nur, wem im Rahmen dieses Verfahrens ein Studienplatz zugewiesen wurde.

b) Studienanfänger, die die Zulassung zu einem der nachfolgend aufgezeigten Studiengänge begehren, müssen ihre Bewerbung unmittelbar an die Zentrale Verwaltung - Studentenabteilung - 72074 Tübingen, Wilhelmstr. 11 richten.

Allg. Sprachwissenschaft, Allg. Rhetorik (Magister), Anglistik (Magister*/Lehramt), ─gyptologie, Altorientalistik, Klass. Archäologie, Biochemie, Biologie (Lehramt), Chemie (Diplom/Lehramt), Empirische Kulturwissenschaft, Ethnologie, Ev. Theologie, Geologie-Paläontologie, Geographie (Diplom/Lehramt/Magister), Germanistik (Magister*/Lehramt), Geschichte (Magister*/Lehramt), Indologie, Informatik(Diplom), Irankunde, Islamkunde, Japanologie, Kath. Theologie, Griechische Philologie, Lateinische Philologie, Kunstgeschichte, Mathematik (Diplom/Lehramt), Mineralogie, Musikwissenschaft, Pädagogik, Philosophie, Physik (Diplom/Lehramt), Politologie (Magister/ Lehramt), Psychologie (Magister - Nebenfach), Religionswissenschaft, Romanistik (Magister*/Lehramt), Semitistik (nur Nebenfach), Sinologie, Slavistik (Magister*/Lehramt Russisch), Soziologie, Sport, Sprachen und Kulturen des christlichen Orients, Vergleichende Literaturwissenschaft, Vergleichende Sprachwissenschaft, Volkswirtschaft (Diplom), Volkswirtschaft mit Schwerpunkt Regionalstudien, Ur- und Frühgeschichte, Koreanistik.

* Der Gesamt-Studiengang mit Magister-Abschluß ist in einzelne Studiengänge aufgegliedert. Nähere Informationen können Sie den Bewerbungsunterlagen entnehmen.

c) Hochschulwechsler (Höhersemestrige) richten ihre Bewerbung unmittelbar an die Zentrale Verwaltung - Studentenabteilung -, 72074 Tübingen, Wilhelmstr. 11.

Immatrikulation:

Der zu einem Studiengang zugelassene Studienbewerber stellt innerhalb der auf dem Zulassungsbescheid festgesetzten Frist bei der Universität persönlich den Antrag auf Immatrikulation. Die Einschreibung (Immatrikulation) als Student begründet die Mitgliedschaft in der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Nähere Hinweise zum Immatrikulationsverfahren sind im Allgemeinen Merkblatt der Zentralen Verwaltung enthalten (vgl. auch 4 der Satzung über Allgemeine Vorschriften für Studierende).


Studienaufnahme für ausländische Staatsangehörige

Ausländische Staatsangehörige können als ordentliche Studierende zugelassen werden, wenn sie:

a) ein deutsches Reifezeugnis oder ein Zeugnis besitzen, das in ihrem Heimatland zum Hochschulstudium berechtigt und einem deutschen Reifezeugnis gleichwertig ist. Die Universität entscheidet aufgrund einheitlicher Bewertungsmaßstäbe der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, ob das Zeugnis für eine Zulassung ausreicht. Nach diesen Maßstäben richten sich alle deutschen Universitäten. Ist das Zeugnis nicht gleichwertig, so wird mitgeteilt, ob

1. die Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife abgelegt oder

2. ein einjähriger Vorbereitungskurs am Studienkolleg besucht werden muß, der ebenfalls mit der Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife abgeschlossen wird.

Erst nach bestandener Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife kann mit dem Fachstudium begonnen werden, vorausgesetzt, daß der Bewerber das 18. Lebensjahr vollendet hat.

b) die deutsche Sprache so gut beherrschen, daß sie die Vorlesungen mit Erfolg besuchen können. Dies gilt auch für die Aufnahme ins Studienkolleg. Der Besitz ausreichender Sprachkenntnisse ist vor Aufnahme des Studiums vor einem Prüfungsausschuß der Universität nachzuweisen.

c) eine Bescheinigung über die Finanzierung des Studiums vorlegen können. Aus dieser Bescheinigung muß eindeutig ersichtlich sein, daß die Studien- und Lebenshaltungskosten in Höhe von 850,- DM monatlich von den Eltern oder anderen Personen aufgebracht werden.

Anträge auf Zulassung sind beim Akademischen Auslandsamt der Universität Tübingen, 72074 Tübingen, Nauklerstr. 14, zu stellen. Das Akademische Auslandsamt übersendet zu diesem Zweck dem Bewerber die notwendigen Antragsformulare. Dem Zulassungsgesuch sind die im Antragsformular angegebenen Unterlagen beizufügen. Besonders zu beachten ist, daß von den Zeugnissen nur eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Fotokopie mit amtlich beglaubigter deutscher ▄bersetzung einzureichen ist. Bei Zeugnissen in englischer oder französischer Sprache ist eine deutsche ▄bersetzung nicht erforderlich. Die Originalzeugnisse müssen jedoch bei der Immatrikulation vorgelegt werden.

Bewerbungstermine

für das Wintersemester 15. Juli für das Sommersemester 15. Januar für die Sporteingangsprüfung 15. Mai

Zulassung als Gasthörer. Für die Zulassung als Gasthörer gelten für ausländische Staatsangehörige dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. Die Bewerbungen müssen beim Akademischen Auslandsamt eingereicht werden.


Allgemeines

Rückmeldung: Studenten, welche schon im vorhergehenden Semester an der Universität Tübingen immatrikuliert waren und das Studium fortsetzen wollen, müssen sich innerhalb der dafür vorgesehenen Frist zurückmelden. Auf die Bekanntmachung über das Rückmeldeverfahren wird besonders hingewiesen (Bekanntmachungstafeln im Universitätsbereich). Ausländische Studierende melden sich innerhalb der angegebenen Fristen beim Akademischen Auslandsamt zurück. Wird die Rückmeldung nicht termingerecht vorgenommen, so erfolgt die Exmatrikulation von Amts wegen ( 91 UG).

Parallelstudium: Die gleichzeitige Einschreibung in mehrere Studiengänge kann schriftlich während der Einschreibe- bzw. Rückmeldefrist bei der Zentralen Verwaltung - Studentenabteilung - unter Vorlage des Zulassungsbescheides beantragt werden (86 Abs. 1 Nr. 4 UG).

Studiengangwechsel: Ein Wechsel des Studienganges setzt eine Zulassung voraus (85 Abs. 2 UG). Der neu gewählte Studiengang wird auf der Grundlage des Zulassungsbescheids von der Zentralen Verwaltung - Studentenabteilung - im Studienbuch und Studentenausweis eingetragen; diese Unterlagen sind mit dem Antrag auf Umschreibung vorzulegen.

Gasthörer: Als Gasthörer können im Rahmen der vorhandenen Studienplatzkapazität auf Antrag zugelassen werden: Personen, die eine hinreichende Bildung nachweisen und sich in einzelnen Wissensgebieten weiterbilden wollen. Anträge auf Zulassung als Gasthörer sind an die Zentrale Verwaltung - Studentenabteilung - bis zum Ende der Zulassungsfrist zu richten, wo auch die erforderlichen Antragsvordrucke erhältlich sind. Ausländische Gasthörer müssen den Antrag beim Akademischen Auslandsamt stellen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Lebens- und Bildungsganges beizufügen, ebenso amtlich beglaubigte Abschriften des Schulabgangszeugnisses und etwaiger Zeugnisse über abgelegte Prüfungen.

Beurlaubung: Urlaub wird aus wichtigen Gründen gewährt. Anträge sind unter Verwendung der amtlichen Vordrucke während der Rückmeldefrist an die Zentrale Verwaltung - Studentenabteilung - zu richten. Dem Antrag sind der Studentenausweis und Nachweise, durch welche die Urlaubsgründe belegt werden, beizufügen. Wer beurlaubt ist, braucht sich nicht zurückmelden.
Exmatrikulation: Wer die Universität Tübingen verlassen will, beantragt unter Verwendung des amtlichen Vordrucks die Exmatrikulation. Dem Antrag sind das ordnungsmäßig geführte Studienbuch und der Studentenausweis beizufügen. Letzterer muß den Entlastungsstempel der Universitätsbibliothek tragen. Die Vordrucke sind bei der Zentralen Verwaltung - Pedellenstelle - erhältlich. Der Antrag ist an die Zentrale Verwaltung - Studentenabteilung - zu richten. Exmatrikuliert kann nur werden, wer seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Universität erfüllt hat.

Während der Einschreibefristen können Anträge auf Exmatrikulation nicht bearbeitet werden.

Belegen: Ein besonderes Belegverfahren findet nicht statt. Jeder Studierende hat selbst darauf zu achten, daß er die Lehrveranstaltungen seines Studienganges, die nach der Prüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfungen sind, auf besonderem Vordruck einträgt und diesen im Studienbuch einheftet. ─nderungen im Vorlesungsplan nach Erscheinen des Vorlesungsverzeichnisses werden an den Bekanntmachungstafeln im Universitätsbereich angeschlagen.

Immatrikulationsbescheinigungen: Jeder Studierende erhält bei der Einschreibung bzw. Rückmeldung als Nachweis seiner Zugehörigkeit zur Universität fünf Semesterbescheinigungen. Nach Ende der Einschreibe- bzw. Rückmeldefrist werden Semesterbescheinigungen nur noch in begründeten Fällen von der Zentralen Verwaltung - Studentenabteilung - ausgestellt.

Studiengebühren werden nicht erhoben.

Fahrpreisermäßigung: Die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche Bundespost gewähren den Studierenden Fahrpreisermäßigung (Schülerfahrkarten, Schülermonatskarten usw.). Die einschlägigen Bestimmungen können bei jedem Bahnhof bzw. Postamt sowie DER-Reisebüro erfragt werden. Sie sind auch auf der Rückseite der Antragsformulare der Bundesbahn abgedruckt.

Beitrag für das Studentenwerk. Der immatrikulierte Student hat zur Deckung der Kosten der Einrichtungen des Studentenwerks - Anstalt des öffentlichen Rechts - einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag stützt sich auf die vom Studentenwerk - Anstalt des öffentlichen Rechts - erlassene Beitragsordnung. Der Beitragseinzug obliegt der Universitätskasse. Der Beitrag wird mit der Immatrikulation bzw. Rückmeldung zur Zahlung fällig. Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Hochschule während des laufenden Semesters begründet keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des geleisteten Beitrags. Wird durch Nachrücken im Zulassungsverfahren ein Studienplatz an einer anderen Hochschule zugewiesen, so besteht gemäß 5 Abs. 2 der Beitragsordnung die Möglichkeit der Rückerstattung, wenn die Urkunden der Ex- und Immatrikulation innerhalb eines Monats vorgelegt werden. Studenten, die Teile ihres Studiums entsprechend den geltenden Studien- oder Prüfungsordnungen praxisbezogen außerhalb des Hochschulortes durchführen und deshalb die Einrichtungen des Studentenwerks Tübingen nicht in Anspruch nehmen, werden auf Antrag von der Beitragspflicht befreit. Die Befreiung wird nur für die Zukunft gewährt. Die Anträge sind zum Sommersemester spätestens bis 31. März und zum Wintersemester spätestens bis 30. September einzureichen.


Satzung

über Allgemeine Vorschriften für Studierende

Gemäß Par. 7 und Par. 94 Abs. 3 des Universitätsgesetzes hat der Senat der Eberhard- Karls-Universität Tübingen am 19. Februar 1987 die nachstehende Neufassung der Satzung über Allgemeine Vorschriften für Studierende beschlossen. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst hat seine Zustimmung mit Erlaß vom 1. Juni 1987, Az.: I637.3/31 erteilt.

Par. 1 Allgemeines

(1)Die Einschreibung (Immatrikulation) als Student begründet die Mitgliedschaft in der Eberhard-Karls-Universität Tübingen. Der Immatrikulation geht ein Zulassungsverfahren oder ein Verfahren zur Annahme als Doktorand voraus.

(2)Die Zulassung kann erfolgen für

1.einen Studiengang oder eine in der Prüfungsordnung vorgesehene Verbindung von Teilstudiengängen (Par. 42 UG),

2.einen Aufbaustudiengang (Par. 48 Abs. 3, Par. 92 Abs. 3 UG),

3.ein zeitlich befristetes Studium unter den Voraussetzungen von Par. 92 UG. Bei ausländischen Studierenden, die während eines bestimmten Abschnitts ihres Studiums an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen studieren möchten und eine befristete Zulassung haben, kann der Universitätspräsident in begründeten Fällen Ausnahmen von der Voraussetzung des Par. 2 Abs. 4 Nr. 1 zulassen.

4.ein Promotionsstudium (Par. 54 Abs. 4, Par. 92 Abs. 3 UG).

(3)In den folgenden Studiengängen werden Studienanfänger nur im Wintersemester zugelassen:


Par.2 Zulassungsantrag

(1) Der formgerechte und vollständige Antrag auf Zulassung für Studiengänge, für die Zulassungszahlen festgesetzt sind, ist einzureichen: - für das Sommersemester bis zum 15. Januar (Ausschlußfrist), - für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlußfrist).

Diese Fristen gelten auch für Anträge, mit denen ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird.

In Studiengängen ohne Zulassungsbeschränkung ist der Antrag auf Zulassung - für das Sommersemester bis zum 15. April, - für das Wintersemester bis zum 15. Oktober zu stellen.

(2)Deutsche Studienbewerber richten ihren Antrag für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) einbezogen sind, auf den amtlichen Vordrucken an die Eberhard-Karls- Universität - Studentensekretariat - Wilhelmstr. 7, 72074 Tübingen.

Dem Antrag sind beizufügen:

1.eine Abschrift oder Kopie des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife oder der sonstigen Hochschulzugangsberechtigung; bei ausländischen Vorbildungsnachweisen ist die Bescheinigung über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Vorbildung mit Angabe der Durchschnittsnote durch das Oberschulamt Stuttgart einzuholen und beizufügen (Par. 85 Abs. 5 UG),

2.für das Studium im Fach Sport der nach Par. 85 Abs. 6 UG erforderliche Nachweis über die sportliche Leistungsfähigkeit,

3.eine Bescheinigung über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf oder eine praktische Tätigkeit im Sinne von Par. 85 Abs. 7 UG, soweit dies für den betroffenen Studiengang vorgeschrieben ist,

4.eine Erklärung darüber, ob und für welchen Studiengang eine Immatrikulation an einer anderen Hochschule vorliegt (Par. 86 Abs. 1 Nr. 4 UG),

5.eine Erklärung darüber, ob für den beantragten Studiengang eine frühere Zulassung erloschen ist, weil der Bewerber entweder eine Prüfung in dem Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfungsanspruch nicht mehr besteht (Par. 86 Abs. 1 Nr. 2 UG),

6.eine Erklärung darüber, ob ein Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis besteht oder der Antragsteller sonst beruflich tätig ist, sowie eine Bescheinigung der Dienststelle oder des Arbeitgebers darüber, wieviel Zeit (Wochenstunden) die Tätigkeit beansprucht (Par. 86 Abs. 1 Nr. 4 UG),

7.die für die Statistik nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlichen Angaben (Par. 86 Abs. 2 Nr. 2 UG),

8.für die Zulassung zu einem weiterbildenden Studium (Aufbaustudium) der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums sowie sonstige Nachweise über die durch Zulassungssatzung bestimmten weiteren Voraussetzungen (Par. 48 Abs. 3 UG),

9.für ein Parallelstudium eine Bescheinigung über bisherige Studienleistungen und eine Bescheinigung der Fakultäten, daß der Antragsteller sich uneingeschränkt dem Studium in beiden Studiengängen widmen kann (Par. 86 Abs. 1 Nr. 4 UG),

10.gegebenenfalls den Zuweisungsbescheid der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Dortmund (ZVS).

(3)Anträge von deutschen Studienbewerbern auf Zuweisung eines Studienplatzes für Studiengänge, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, sind zu richten: An die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen, Postfach 8000, 44047 Dortmund.

Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach der Verordnung des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens in der jeweils geltenden Fassung (Vergabeverordnung ZVS).

(4)Ausländische und staatenlose Studienbewerber beantragen auf amtlichen Vordrucken die Zulassung bei der Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Akademisches Auslandsamt, Nauklerstr. 14, 72074 Tübingen.

Dem Antrag sind beizufügen:

1.die beglaubigte Kopie des in Par. 2 Abs. 2 Nr. 1 erster Halbsatz genannten Vorbildungsnachweises; ist dieser nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefaßt, bedarf es einer amtlich beglaubigten ▄bersetzung in die deutsche Sprache,

2.Nachweise über die bisherigen Studienleistungen,

3.Lebenslauf mit vollständiger tabellarischer ▄bersicht über den bisherigen Ausbildungsgang,

4.eine Erklärung des Antragstellers, daß die Finanzierung seines Studiums gesichert ist,

5.die im Absatz 2 Nr. 2 bis 10 dieser Satzung genannten Nachweise,

6.die Angabe über die Dauer des beabsichtigten Studienaufenthaltes,

7.ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache (Par. 86 Abs. 2 Nr. 1 UG).

(5)Tauschanträge können unter Anlehnung an die Bestimmungen der jeweils geltenden Zulassungszahlenverordnung und Hochschulvergabeverordnung genehmigt werden. Anträge auf Studienplatztausch werden genehmigt, wenn sich die Tauschpartner im gleichen Fachsemester befinden (gerechnet ab der Zulassung zum Studiengang unter Einbeziehung der Urlaubssemester).

Par. 3 Zulassungsausschuß

(1)Die Entscheidung über die Anerkennung von Härtefällen im Sinne von Par. 12 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) und über die Zulassung von Ausländern in zulassungsbeschränkten Studiengängen trifft der Zulassungsausschuß.

(2)Der Zulassungsausschuß setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Ihm gehören der Universitätspräsident sowie vier weitere vom Senat zu bestimmende Mitglieder an. Der Universitätspräsident kann einen Vizepräsidenten mit seiner ständigen Vertretung beauftragen.

(3)Der Senat wählt in den Ausschuß zwei Professoren, die hauptamtlich an der Universität tätig sind, einen Angehörigen des wissenschaftlichen Dienstes, einen Studenten und jeweils einen Stellvertreter.

(4)Den Vorsitz führt der Universitätspräsident.

(5)Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre.

(6)Der Zulassungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder schriftlich mit einer Frist von mindestens acht Tagen geladen und mindestens drei Mitglieder beziehungsweise deren Vertreter anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.

(7)Die Geschäftsführung des Zulassungsausschusses obliegt der Zentralen Verwaltung - Abteilung für studentische Angelegenheiten -.

Par. 4 Immatrikulationsverfahren

(1)Der zu einem Studiengang zugelassene Studienbewerber hat sich innerhalb der im Zulassungsbescheid festgesetzten Frist persönlich bei der Universität zu immatrikulieren. Wird die Frist nicht eingehalten und keine Nachfrist gewährt, verliert der Zulassungsbescheid seine Gültigkeit.

(2)Bei der Immatrikulation sind vom Studienbewerber vorzulegen:

1.der Zulassungsbescheid,

2.das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder die sonstige Hochschul zugangsberechtigung im Original,

3.die ausgefüllten Einschreibungsformulare,

4.drei Paßbilder,

5.von Bewerbern, die vorher an einer anderen Hochschule studiert haben, Nachweise über bereits abgelegte Hochschulprüfungen und die Studienbücher der besuchten Hochschulen mit dem letzten Abgangsvermerk (Exmatrikel),

6.der Nachweis über die Mitgliedschaft in einer Krankenkasse (Par. 87 Abs. 1 Nr. 4 UG).

7.eine Bescheinigung über die Bezahlung des Beitrags für das Studentenwerk (Par. 87 Abs. 1 Nr. 5 UG),

8.die Erklärung, daß eine Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst nicht vorliegt (Par. 87 Abs. 1 Nr. 6 UG),

9.die Erklärung, daß keine Freiheitsstrafe zu verbüßen ist und der Antragsteller weder entmündigt ist noch unter vorläufiger Vormundschaft steht (Par. 87 Abs. 2 Nr. 1, 2 UG),

10.bei Studiengängen, deren Durchführung mehreren Fakultäten zugeordnet ist, die Erklärung darüber, in welcher Fakultät der Bewerber wählbar und wahlberechtigt sein möchte (Par. 22 Abs. 2 UG),

11.zur Festsetzung der Fachsemesterzahl eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamts oder des Prüfungsausschusses darüber, ob und in welchem Umfang anrechnungsfähige Studienleistungen und -zeiten vorliegen (Par. 51 Abs. 2 Nr. 7 UG),

12.von ausländischen und staatenlosen Bewerbern der Nachweis der Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland, die zur Aufnahme des Studiums berechtigt (Par. 87 Abs. 1 Nr. 7 UG).

(3)Wer als Doktorand von einer Fakultät angenommen ist, kann unter den Voraussetzungen des Par. 54 Abs. 4 UG für die Dauer von höchstens zwei Jahren als Student immatrikuliert werden. ▄ber eine weitere befristete Immatrikulation entscheidet der Universitätspräsident.

(4)Die Immatrikulation wird durch die Aufnahme des Studienbewerbers in das Studentenregister vollzogen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Immatrikulation - auch rückwirkend - mit Beginn des laufenden Semesters wirksam. Der Student erhält als Bestätigung der Immatrikulation einen Studentenausweis und ein Studienbuch mit einem Immatrikulationsvermerk. Die Immatrikulation für ein befristetes Aufbau-, Promotions- oder Zeitstudium wird durch einen besonderen Vermerk im Studienbuch kenntlich gemacht.

Par. 5 Rückmeldung

(1)Will der immatrikulierte Student das Studium über das laufende Semester hinaus fortsetzen, hat er sich unter Verwendung der amtlichen Vordrucke zurückzumelden.

Die Rückmeldefrist für das nachfolgende
-Sommersemester beginnt am 15. Januar und endet am 15. Februar,
-Wintersemester beginnt am 1. Juni und endet am 30. Juni.

(2)Mit der Rückmeldung sind vorzulegen:

1.die für die Statistik nach dem Hochschulstatistikgesetz erforderlichen Angaben,
2.Nachweise, daß die gegenüber der zuständigen Krankenkasse aufgrund des Gesetzes über die Krankenversicherung der Studenten auferlegten Verpflichtungen erfüllt und der Beitrag für das Studentenwerk sowie sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, bezahlt sind (Par. 89 Abs. 2 UG).

(3) Entsprechend der Rückmeldung wird der Datensatz im Studentenregister fortgeschrieben. Dem Studenten wird die Rückmeldung durch ▄bersendung des maschinell erstellten Datenbogens bestätigt.

Par. 6 Beurlaubung

(1) Die Beurlaubung ist unter Angabe des Beurlaubungsgrundes beim Studenten sekretariat zu beantragen. Der Beurlaubungsgrund ist durch geeignete Bescheinigungen nachzuweisen.

(2) Der Antrag ist in den Fällen des Par. 90 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UG für das kommende Semester innerhalb der Rückmeldefrist (Par. 5 Abs. 1) zu stellen, in den anderen Fällen ist die Beurlaubung unverzüglich zu beantragen, nachdem der Beurlaubungsgrund eingetreten ist.

(3) Die Beurlaubung wird im Studienbuch und im Studentenausweis vermerkt.

Par. 7 Doktoranden

(1) Doktoranden, die nicht immatrikuliert sind, haben für die Zeit der Promotion das Recht zur Benutzung der Universitätseinrichtungen in dem hierfür erforderlichen Umfang (Par. 54 Abs. 4 UG). Das Recht zur Benutzung kann eingeschränkt werden, wenn sonst ein ordnungsgemäßer Forschungs- und Lehrbetrieb nicht gewährleistet ist.

(2) Doktoranden wird auf Antrag für die Dauer jeweils eines Semesters eine Benutzerkarte ausgestellt.

Par. 8 Exmatrikulation

(1) Die Exmatrikulation erfolgt auf Antrag des Studenten oder von Amts wegen. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden.

(2) Mit dem Antrag sind das Studienbuch, der Studentenausweis, die Entlastungsbescheinigungen der Universitätseinrichtungen, der Nachweis über die bezahlten Beiträge für das Studentenwerk sowie sonstiger öffentlich-rechtlicher Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Studium entstanden sind, vorzulegen (Par. 91 Abs. 5 UG).

(3) Die Exmatrikulation wird durch Löschung des Namens des Studenten im Studentenregister vollzogen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Exmatrikulation zum Ende des Semesters wirksam. Ein entsprechender Vermerk wird im Studienbuch und im Studentenausweis eingetragen.

Par. 9 Gasthörer

(1) Im Rahmen der vorhandenen Studienplatzkapazität können auf Antrag Personen als Gasthörer zugelassen werden, die eine hinreichende Bildung nachweisen und sich in einzelnen Wissensgebieten weiterbilden wollen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Gasthörererlaubnis ist für das Wintersemester bis 15. Oktober und für das Sommersemester bis 15. April von deutschen Studienbewerbern beim Studentensekretariat, von ausländischen Studienbewerbern beim Akademischen Auslandsamt zu stellen.

(3) Die Gasthörererlaubnis wird für jeweils ein Semester erteilt.

(4) Absatz 2 und 3 gelten für Teilnehmer an einem Kontaktstudium entsprechend (Par. 48 Abs. 6 UG).

Par. 10 Belegung

Ein besonderes Belegungsverfahren findet nicht statt. Jeder Studierende hat selbst darauf zu achten, daß er die Veranstaltungen seines Studienganges, die nach der Prüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zu Prüfungen sind, während des Studiums durch Eintragung der besuchten Lehrveranstaltungen und der Namen der für die Lehrveranstaltungen Verantwortlichen anhand des Vorlesungsverzeichnisses im Studienbuch belegt.

Par. 11 Meldepflichten

(1) Der Verlust des Studienbuches oder Studentenausweises ist dem Studentensekretariat unverzüglich anzuzeigen.

(2) Dem Studentensekretariat sind ferner alle ─nderungen der im Studentenregister erfaßten Daten, insbesondere des Familienstandes, der Staatsangehörigkeit, des Namens und der Anschrift und ─nderungen nach Par. 2 Nr. 6 und Par. 4 Abs. 2 Nr. 9 und 10 mitzuteilen.

Par. 12 Nachfristen

Wer die in dieser Satzung vorgesehenen Antragsfristen aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, kann auf Antrag eine Nachfrist erhalten. Das gilt nicht für Ausschlußfristen.

Par. 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Ausnahme der Rückmeldefristen des Par. 5 Abs. 1 am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Eberhard-Karls-Universität in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Allgemeine Vorschriften für Studierende in der bisher geltenden Fassung außer Kraft. Die Rückmeldefristen nach Par. 5 Abs. 1 gelten erstmals für das Wintersemester 1987/88.


Auszug aus dem Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG)

Par. 90 Beurlaubung

(1)Auf ihren Antrag können Studenten beurlaubt werden, die

1. an einer ausländischen Hochschule oder einer Sprachschule studieren wollen,

2. als Fremdsprachenassistent oder Schulassistent im Ausland tätig sein wollen,

3. eine praktische Tätigkeit aufnehmen, die dem Studienziel dient,

4. wegen Krankheit keine Lehrveranstaltungen besuchen können und bei denen die Krankheit die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert,

5. zum Wehr- oder Zivildienst einberufen werden,

6. ihren Ehegatten oder einen in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, der hilfsbedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist, pflegen oder versorgen,

7. wegen ihrer bevorstehenden Niederkunft und der daran anschließenden Pflege des Kindes keine Lehrveranstaltungen besuchen können,

8. eine Freiheitsstrafe verbüßen,

9. sonstige wichtige Gründe für eine Beurlaubung geltend machen.
Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel zwei Semester nicht übersteigen.

(2) Beurlaubte Studenten nehmen an der Selbstverwaltung der Universität nicht teil; ihr aktives und passives Wahlrecht ruht. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Universitätseinrichtungen, ausgenommen die bibliothekarischen Einrichtungen, zu benutzen; sie sind jedoch berechtigt, während ihrer Beurlaubung Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind.

Home Presse

qvoinfo@www.uni-tuebingen.de(qvoinfo@uni-tuebingen.de) - Copyright